Euromünzen fallen auf einen Tisch

Wissenswertes zu Mutterschutz, Karenz, Papamonat, Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe

Eine Schwangerschaft ist für werdende Eltern eine aufregende Zeit. Es gibt viele Dinge zu bedenken, auch in finanzieller Hinsicht. Für viele ist eine der wichtigsten Fragen daher: (Wo) kann ich finanzielle Unterstützungsleistungen bekommen? Die wichtigsten Informationen finden Sie hier auf einem Blick.
 

Mutterschutz und Karenz: Was gibt es zu beachten?

Damit Sie arbeitsrechtlich geschützt sind, sollten Sie Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin zeitnah bekannt geben. Es ist allerdings kein Kündigungsgrund, wenn Sie die Schwangerschaft nicht sofort bekannt geben.

Im Regelfall beginnt acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin der Mutterschutz. Ab diesem Zeitpunkt kann bei der zuständigen Krankenversicherung Wochengeld beantragt werden. Der Mutterschutz läuft zumindest bis acht Wochen nach der Geburt. Für die Dauer des Mutterschutzes haben Sie Anspruch auf Wochengeld. In diesem Zeitraum dürfen Mütter auch nicht beschäftigt werden.

Die Karenz muss während des Mutterschutzes (für die Mutter) beziehungsweise acht Wochen ab Geburt des Kindes (für den Vater) bei der Arbeitsstelle bekannt gegeben werden. Väter können sich ab der Geburt des Kindes bis zum Ende des Mutterschutzes für insgesamt einen Monat, den sogenannten „Papamonat“, freistellen lassen – darauf haben sie Rechtsanspruch!

Auch die Karenz können sich Eltern teilen. Die Karenz beginnt in der Regel acht Wochen nach der Geburt und dauert maximal bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes. Die Karenz kann höchstens zweimal zwischen den Eltern geteilt werden – ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate dauern. Mütter können Beitragszeiten in der Pensionsversicherung nicht nur über Pensionsversicherungsbeiträge aus einer Berufstätigkeit erwerben, sondern auch über Kindererziehungszeiten. Zusätzlich kann es sinnvoll sein über die Möglichkeit des Pensionssplittings nachzudenken, wenn ein Elternteil aufgrund von Kindererziehungszeiten nicht erwerbstätig ist.

Wie erhalte ich Kinderbetreuungsgeld?

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (auch Karenzgeld) beginnt ab der Geburt des Kindes. Die maximale Dauer richtet sich nach der gewählten Variante. Über die Krankenkassa (ÖGK) können Sie das Kinderbetreuungsgeld beantragen – als Pauschale oder einkommensabhängig. Wenn Sie unsicher sind, welche Option für Sie in Frage kommt, können Sie sich dazu kostenlos in einer Frauenberatungsstelle oder in einer Familienberatungsstelle beraten lassen.

Die Geburt des ersten Kindes ist ein guter Zeitpunkt, um darüber zu sprechen, wie eine faire Verteilung von Sorgearbeit zwischen den (künftigen) Elternteilen aussehen kann. Denn wer hauptverantwortlich für (unbezahlte) Hausarbeit bzw. Kindererziehung ist, muss im Job oft zurückstecken und hat dadurch mitunter finanzielle Nachteile. Das Thema Equal Care in der eigenen Beziehung aufzugreifen, kann also nicht nur Unzufriedenheit vorbeugen, sondern auch einen Beitrag zu gelebter Geschlechtergerechtigkeit leisten.

Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?

Eltern haben unabhängig von ihrem Einkommen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder bis zur Volljährigkeit (beziehungsweise für volljährige Kinder in Berufsausbildung bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres). Für Kinder mit Behinderungen gibt es eine erhöhte Familienbeihilfe. Diese ist gesondert beim Finanzamt zu beantragen. Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag (2023: monatlich 61,80 Euro pro Kind) überwiesen. Detaillierte Informationen zu Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Kinderbetreuungsgeld, finden Sie auch auf der Webseite des Bundesministerium für Finanzen

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